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BGH, 09.07.1956 - V BLw 69/55 |
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- RG, 13.04.1928 - IV B 11/28
Notar; Kindesannahme
Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 69/55
Die Vorschriften der § § 170, 171 FGG stehen der Zulässigkeit einer solchen Doppelermächtigung nicht entgegen (vgl. RGZ 121, 30 [33 ff]; 155, 172 [178/79]). - BGH, 21.10.1954 - IV ZR 93/54
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 69/55
Wenn dem ändern Vertragsteil die Erteilung der Genehmigung bekannt ist und der gesetzliche Vertreter dies weiß, dann genügt es, daß der gesetzliche Vertreter ihm zu erkennen gibt, daß er den vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrag billigt (vgl. BGHZ 15, 97 [100/101]). - RG, 26.06.1937 - V 26/37
1. Unterliegt der Formvorschrift des § 313 BGB. ein Vertrag, wodurch der in …
Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 69/55
Die Vorschriften der § § 170, 171 FGG stehen der Zulässigkeit einer solchen Doppelermächtigung nicht entgegen (vgl. RGZ 121, 30 [33 ff]; 155, 172 [178/79]). - BGH, 30.10.1951 - V BLw 61/50
Übergehung durch Hofvorerben
Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 69/55
Eine Übergehung eines Abkömmlings liegt vor, wenn eine andere Person zum Hofvorerben, der Abkömmling dagegen zum Hofnacherben eingesetzt wird (vgl. BGHZ 3, 254). - BGH, 09.10.1951 - V BLw 72/50
Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 69/55
Zu den Abkömmlingen in Sinne dieser Vorschrift gehört auch ein Adoptivsohn (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951, V BLw 72/50, RechtdLandw 1952, 54 Nr. 8), so daß zu seiner Übergehung die Zustimmung des Gerichts erforderlich sein würde.